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Entwurf Geschäftsordnung

§ 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist nach § 65a Absatz 8 Satz 1 LHG die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen.

...

(3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder gegeben, sofern keine andere Beschlussfähigkeit vorgegeben ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen. Ist die LAK auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die LAK die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen. Auf der nächsten Sitzung ist die LAK bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl der vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

...

Variante 2:

Paragraph streichen.

§ 7 Präsidium

Variante 1:

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei bis sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.

Variante 2:

(1) Das Präsidium besteht aus zwei bis sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf eine möglichst hohe Zahl an Präsidiumsmitglieder*innen verschiedener Arten hinzuarbeiten.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.(1) 3 Varianten für Quotierung:

...

(2) Die Legislatur beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die Amtszeit eines Sprechers bzw. einer Sprecherin endet

a)

...

am Ende der Legislatur;

b)

...

durch Rücktritt;

c)

...

durch Exmatrikulation;

d)

...

durch Abwahl;

e)

...

im Falle des Ablebens.

(3)Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder/endet mit der laufenden Amtsperiode.

...

(7) Das Präsidium bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:1.    

  1. Vertretung der LaStuVe BaWue nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;

...

  1. Koordination der Studierendenschaften zwischen den LAK-Sitzungen;

...

  1. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung;

...

  1. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung.

Näheres regelt der Präsidiumsleitfaden.

(8) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Das neu gewählte Präsidium beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Präsidiums der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für das alte Präsidium durch das neue Präsidium darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch das Legislativorgan.

§ 8 Rechtsform

Die LaStuVe und ihre Organe besitzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit.

§ 9 Referate

(1) Das Präsidium wird in seiner Arbeit vom Finanzreferat unterstützt.

(2) Zusätzlich kann das Präsidium auf Beschluss der LAK durch weitere Referate unterstützt werden.

(3) Die Referate werden von einem Referenten*in besetzt, welche*r von der LAK mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden muss. Das Nähere, insbesondere Verfahren und Aufgaben, wird durch Beschluss der LAK geregelt. Referate unterstützen das Präsidium in beratender Funktion. Die Referate sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(4) Die Abwahl von Referatsleiter*innen ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat.

§ 10 Arbeitskreise

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Die Arbeitskreise sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens ein*e Sprecher*in aus seiner Mitte.

§ 11 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Ständige Ausschüsse und Kommissionen der LAK sind:

  1. der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss;
  2. der Inklusionsausschuss sowie
  3. die Landes-Schlichtungskommission.

(2) Der Haushalts- und Kassenkontrollausschuss setzt sich aus mindestens fünf Personen jeweils unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen und tagt mindestens einmal pro Semester. Hierbei ist auf eine Besetzung durch Personen von Mitglieds-Studierendenschaften verschiedener Hochschularten hinzuwirken. Hauptaufgabe ist die Überwachung und Kontrolle der Finanzgeschäfte der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(3) Der Inklusionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen unterschiedlicher Mitglieds-Studierendenschaften zusammen. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Inklusion aller Genderdimensionen sowie von Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit innerhalb der LaStuVe. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(4) Die Landes-Schlichtungskommission ist, sofern möglich, aus mindestens drei ehemaligen Sprecher*innen und zwingend aus drei externen Sachverständigen, welche auch Studierende aus anderen Bundesländern und Nicht-Studierende sein können, zu besetzen. Dabei ist besonders auf die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schlichter*innen zu achten. Die Mitglieder werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften berufen. Die Landes-Schlichtungskommission soll moderierend bei Streitigkeiten zwischen Studierendenschaften oder bei Streitigkeiten innerhalb der LaStuVe nach Anrufung tätig werden. Schlichtungsergebnisse haben keine bindende Wirkung, sollen aber eingehalten werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und weitere Aufgaben, werden durch Beschluss des obersten Legislativorgans geregelt.

(5) Die LAK und die Untergruppen der LAK können zur Entscheidungsfindung, Themenbearbeitung und Kontrolle weitere Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss des Legislativorgans geregelt. Alle Ausschüsse und Kommissionen sind dem Legislativorgan rechenschaftspflichtig.

(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse gelten § 7 (2) und (3) entsprechend.

§ 13 Finanzen

(1) Die LaStuVe regelt gemäß § 65 a Absatz 8 Satz 3 LHG die Finanzierung der landesweiten Vertretung selbstständig.

(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzvereinbarung, welche vom Legislativorgan mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzvereinbarung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzvereinbarung näher geregelt und festgelegt.

(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe mittels eines eigenen Girokontos.

(5) In der Finanzvereinbarung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. Paragraph 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferatsist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

(6) Es besteht für das Präsidiums und das Finanzreferats neben der Dokumentationspflicht auch eine jederzeitige Auskunftspflicht gegenüber allen Studierendenschaften und Organen der LaStuVe.

§ 15 Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

§ 16 Weitere Ordnungen

Die LaStuVe ist berechtigt sich mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK neben der Geschäftsordnung und der Finanzvereinbarung weitere Ordnungen und Satzungen zu geben. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung bereitgestellt werden und auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.

§ 17 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung und weitere Ordnungen und Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in Textform an die Mitglieder und gilt nach zwei Wochen als bekanntgemacht. Alle vorhergehenden Ordnungen und Satzungen treten damit gleichzeitig außer Kraft.

§ 18 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

(3) Enthält diese Geschäftsordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam werden, ist eine Änderung der Geschäftsordnung unverzüglich in die Wege zu leiten.

Finanzordnung

Variante 1:

Die LaStuVe erhebt einen jährlichen Beitrag von allen Mitgliedsstudierendenschaften, die Summe dieser Beiträge muss dem jährlich von der LAK beschlossenen Haushaltsumfang entsprechen. Dieser Beitrag ist proportional zur Studierendenzahl der Studierendenschaft. Ausgenommen davon sind Studierendenschaften, die keinen Beitrag von ihren Studierenden erheben.

Der Haushalt umfasst:

  • IT-Infrastruktur
  • LAK-Ausrichtung
  • Reisekosten zur LAK

Weitere Posten können von der LAK beschlossen werden.
Der Haushalt wird im Sommersemester für das zukünftige Jahr beschlossen. Das Haushaltsjahr der LAK beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres. Sollte es im Sommersemester keine LAK geben, wird der gültige Haushalt fortgeschrieben. Nicht genutztes Geld wird ins Folgejahr übertragen.

Variante 2:

Keine Finanzordnung, Finanzierung weiter über den Förderverein.