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Wir fordern weiterhin die Einführung eines neuen § 40 (2) LHG "(2) Hochschulen sind dazu verpflichtet, Forschung für die und mit der Gesellschaft zu fördern. nachhaltigkeitsbezogeneNachhaltigkeitsbezogene, inter- bzw. transdisziplinäre Forschung soll strukturell unterstützt werden. Die Forschungsergebnisse sollen frei zugänglich sein und gesellschaftsrelevante Inhalte in verständlicher Art und Weise veröffentlicht werden.“ Selbstverständlich sind Forschung und Lehre frei. Jedoch sollte wegen der Stellung der Hochschulen im gesellschaftlichen Diskurs besonders jene Forschung und Lehre gefördert werden, welche zur Lösung gesellschaftlicher und ökologischer Problemen beiträgt. Auch muss das hier generierte Wissen verständlich kommuniziert und für alle Menschen zugänglich sein.