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Ansonsten ist LaStuVe ein zusammenschluss ohne rechtsschaft

Im August bekommen wir das gerne nochmal schriftlich Unbekannter Benutzer (mbaltrun)

2) 2/3-Mehrheit

Satz 2 der o.g. Gesetzesstelle, "Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf", formuliert die Bedingung der Konstituierung, die wir so interpretieren, dass damit tatsächlich eine 2/3-Mehrheit der Studierendenschaften aller staatlichen und staatlichen anerkannten Hochschulen Baden-Württembergs gemeint ist - unabhängig von der Verteilung der Stuiderenden an die Hochschulen. Bitte korrigieren Sie uns, wenn wir das falsch verstehen.
An dieser Stelle würden wir dann um eine Liste aller Hochschulen bzw. Studierendenschaften, auf die sich ebenje Mehrheit bezieht, bitten. Insbesondere betrifft das die besonderen Hochschulen des öffentlichen Diensts nach § 1 (2) Nummer 6 sowie die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft nach § 1 (3).
Sind damit und den in § 1 namentlich genannten Hochschulen alle betroffenen Hochschulen berücksichtigt oder haben wir noch Hochschulen, bzw. Studierendenschaften übersehen?

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