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Aktueller Gesetzentwurf

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Förmliches Verfahren vs. "einfaches Verfahren"

§§ 63-70 LVwVfG

In Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es sehr ähnliche Formulierungen zu unserem Paragrafen. Allerdings wird dort immer in einem förmlichen Verfahren entschieden. Dies stellt eine höhere formale Anforderung dar, was wir für eine Entscheidung mit derartiger Auswirkung für angemessen halten.

Zielsetzung: Wieder förmliches Verfahren wie im ersten Entwurf.

Hausrechtsverstoß streichen

...

Satzung und Zusammensetzung

Verschiedenes und Termine

Verwaltungsverfahrengesetz für Baden-Württemberg

§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

§ 64 Form des Antrages

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
(6) § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. Die Beteiligten sind über ihre Rechte nach Satz 3 und 4 zu belehren.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

§ 69 Entscheidung

Der Senat hat hier vollkommene Freiheit die Zusammensetzung und die Satzung zu verfassen. Das ist viel zu offen und untergräbt wie bereits genannt die Gewaltenteilung, weil die richtende Instanz sich jetzt auch noch ihr eigenes Verfahren gibt. Es fehlt also an jeglicher Kontrollinstanz.

Der Senat ist ein Gremium, was hauptsächlich aus Nicht-Studierenden besteht, deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass Studierendeninteressen in Satzung und Zusammensetzung des Gremiums genügend Eingang finden.



Entwurf für unsere Pressemitteilung

Am 19. November 2020 lud Wissenschaftsministerin Theresia Bauer zum Gespräch mit der Landesstudierendenvertretung über den § 62a des neuen Landeshochschulgesetzes (LHG). In diesem Paragraf soll das Ordnungsrecht für Hochschulen, welches 2005 abgeschafft wurde, wiedereingeführt werden. Hochschulen können damit Strafen bis hin zur Exmatrikulation verhängen, wenn Studierende gegen Hausrecht verstoßen, Gewalt anwenden oder androhen, Straftaten oder sexuelle Belästigung begehen.

Die Landesstudierendenvertretung lehnt die Einführung des § 62a weiter in seiner Gänze ab und hat dies auch in einer früheren Stellungnahme kundgetan.

In der derzeitigen Fassung kritisieren wir insbesondere:

  1. Aufhebung der Gewaltenteilung: Hochschulen übernehmen gleichzeitig judikative und exekutive Funktionen und können darüber hinaus den Ablauf des Verfahrens alleine bestimmen.
  2. Unklarheit des Gesetzes: Der Paragraf ist insgesamt uneindeutig formuliert und lässt viel Interpretationsspielraum, indem Begriffe nicht eindeutig bestimmt werden. Auch wird die Form des Verfahrens und die Zusammensetzung des Ordnungsausschussesden Hochschulen überlassen.
  3. Zusammensetzung des Ordnungsausschusses: Die Senate der Hochschulen entscheiden über die Zusammensetzung des Ordnungsausschuss. Es muss ein studentisches Mitglied geben, welches jedoch höchstwahrscheinlich in einer deutlichen Unterzahl in dem Gremium sein wird.

Wir haben unsere Kritikpunkte vorgetragen und mit Frau Bauer über mögliche Veränderungen diskutiert.

Wir bedanken uns für das Gespräch und sind gespannt auf weitere Anpassungen des Gesetzes.

Verschiedenes und Termine

Verwaltungsverfahrengesetz für Baden-Württemberg

§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

§ 64 Form des Antrages

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
(6) § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. Die Beteiligten sind über ihre Rechte nach Satz 3 und 4 zu belehren.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

§ 69 Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, wobei Namen und Anschriften der Beteiligten im verfügenden Teil stets angegeben werden dürfen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Erscheint es für eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Beteiligten, insbesondere seine wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse oder seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im einzelnen darzustellen, hat die Behörde in der Begründung auf die Angabe seines Namens und, soweit möglich, auch seine Anschrift oder des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu verzichten; in diesem Fall teilt sie dem Beteiligten zusammen mit dem Verwaltungsakt schriftlich mit, welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht. Zugleich weist sie jeden Beteiligten darauf hin, dass er auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Daten nach Satz 3 oder darüber erhält, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Mit Einwilligung des Beteiligten, die schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erklären ist, dürfen die Daten nach Satz 3 in die Begründung aufgenommen (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, wobei Namen und Anschriften der Beteiligten im verfügenden Teil stets angegeben werden dürfen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Erscheint es für eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Beteiligten, insbesondere seine wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse oder seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im einzelnen darzustellen, hat die Behörde in der Begründung auf die Angabe seines Namens und, soweit möglich, auch seine Anschrift oder des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu verzichten; in diesem Fall teilt sie dem Beteiligten zusammen mit dem Verwaltungsakt schriftlich mit, welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht. Zugleich weist sie jeden Beteiligten darauf hin, dass er auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Daten nach Satz 3 oder darüber erhält, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Mit Einwilligung des Beteiligten, die schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erklären ist, dürfen die Daten nach Satz 3 in die Begründung aufgenommen werden.
(3) Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(4) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

 Erste Beratung 4. HRÄG im Landtag

 Behandlung im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst

bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(4) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.



 Erste Beratung 4. HRÄG im Landtag

 Behandlung im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 Zweite Beratung im Landtag, Beschlussfassung



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Protokoll:

Frau Bauer begrüßt und bittet um Statements.

Konstantin dankt für die Einladung und stellt unsere Grundhaltung nochmal vor. Wir sehen §62 sehr problematisch und lehnen ihn ab. Es könnte Studis einschränken sich wegen Angst weniger zu engagieren. Es vermischt Judikative und Exektuive an den Hochschulen. Ist nicht wirklich neutral. Die Hochschulen haben aktuell Hausrecht, warum brauchen sie mehr? Was bringt die Exma? Exma ist ein sehr drastisches Strafmaß. Bei StW-Wohnheimen ist Exma auch wohnungsverlust. Detail: Formulierungen sind tlw sehr offen und Begriffe nicht bestimmt. Bsp: Bei welcher Gegebenheit darf welches Strafmaß verhängt werden. Wiederholter Hausordnungsbruch = ExMa. Gerichte müssten rechtmäßigkeit klären und Studis dann klagen, das verschiebt Verantwortung zu den Studis. Auch die Ausgestaltung des Ordnungsauschuss sollte klarifiziert werden. Im Senat gibt es professorale Mehrheit können es selbst festlegen. Es ist kein förmliches Verfahren mehr.

Antworten:

Allgemeine Antwort von Frau Bauer, spezielles folgt von Wiedemann:

Sie versteht die allgemeine Sorge, dass studentischr Protest erschwer werden könnte. Sie glaubt nicht, dass das Instrument dafür ausreicht. Juristisch wird das noch erklärt. Es geht nicht um Protestverhinderung und Wort verbieten. Es sind verantwortungsbewusste Menschen gewollt. Auch Personen die ihren Mund aufmachen. Es ist ein öffentlicher aber nicht rechtsfreier Raum. Nachfrageoption: Geht es gerade nicht? Es muss nicht alles über Polizei laufen, es soltle eine Nidrigschwelligere Option geben. Sie findet, dass nicht gefürchtet werden muss. Das Ordnungsrecht wurde nicht in BW erfunden; es gab es schonmal und es gibt es in anderen Bundesländern (mehr als 50%), teilweise sehr harrisch. Nachfrage: da aber als förmliches Verfahren. Tlw. sogar, wenn man dem Land schadet(Bremen). In der Praxis ist ihr nicht zu Ohren gekommen, dass es ein Klima der Angst in BL gibt, wo es dieses Ordnungsrecht schon gibt. Sie gibt uns den Auftrag andere Bundesländern mal nachzufragen. Es ist ein sehr moderates und zurückhaltendes Instrument.

Frenzel und Wiedemann werden im Nachgang auf die rechtlichen Aspekte eingehen, also u.a. inwieweit die HS satzungsgeberische Spielräume haben

Ausführung der Ministerin wirft die Frage auf, worin die Regelungsnotwendigkeit besteht, wenn es doch so moderat ist auch in der Wahl der Instrumente und nicht zu Willkür führen wird und in anderen Bundesländern keine Fälle bekannt seien, in denen das Ordnungsrecht  ...zur Anwendung kommt/kam

Wiedemann:

Allgemeine Ergänzungen. Herr Schmidt hat auf auf Exmatrikulation hingewiesen. Exma sei Ultima Ratio. Die Androhung und Ausschluss seien Zwischenschritte. Es ist bewusst, dass Exma nur das letzte Mittel sein kann, da sehr drastisch. (Konkretisiert in dem Gesetz steht das aber nicht) (indirekt: weil ganz unten)

Im Anhörungsverfahren: Sie haben deshalb, dass Verfahren geändert. Das förmliche Verfahren ist auch auf unseren Wunsch (Frage) geändert worden. Man wollte Vor-Ort damit ermächtigen Satzungsfreiheit zu geben. Er ermutigt uns auf die Hochschule zuzugehen. Rechtsrahmen vor Ort soll für die Studierenden ausgestaltet sein.

Wie kann Verfahren ausgestaltet sein, um studentische Interesse zu wahren?! Zugehen aus Senats/Senatsmitglieder

Hausrecht: Hausrecht ist aktuell nur vom Rektor, das Ordnungsrecht soll es erleichtern (Frage), dass Studierende am Hausrecht beteiligt sind.

Frenzel (rechtlich):

Er kann sich Wiedemann anschließen. Bindung an Grundrechte gilt auch für Hochschule. Deshalb muss es nicht ganz klar formuliert sein. Es gibt langwährige Erfahrung. Das können schränkt die Anwendung sehr ein. Grundrechte werden nciht an der Pforte zur Uni abgegeben. Ordnungsausschuss ist nicht kontraviktoransich. Es ist nicht ein Studi gegen ein Haufen Menschen die jdm. entsorgen wollen. Das Gremium muss alle Vorgaben einhalten. Er wiederholt das Exma das Ultima Ratio ist, steht ja auch ganz unten. Er kann sich nciht vorstellen, dass es missbraucht wird. Sie werden auch sehr aufmerksam sein und die Unis beaufsichtigen. Nochmal: Warum überhautp notwendig!

Faisst:

Unterschied zu früher. Die Exma gilt nur an verhängender Hochschule. Es kann sich dann noch woanders eingeschrieben werden. Es gibt ja auch noch Rechtsmittel. Unwahrscheinlich, dass es ständig Streit gibt.

Nochwas zum Thema Gewaltenteilung: gibt es noch woanders. z.B. Arbeitsrecht, Beamtenrecht, Wehrrecht. Weiteres Instrument für Extremfälle.

Andreas:

Bauer sieht über den putzige Studis-ad-hominem Angriff hinweg. Wir sehen weiter nicht den Regelungsbedarf. Hr. Wiedemann hat uns angesprochen, dass Vor-Ort auch zu machen. Es sind nicht überall die Studis gut organisiert.

Frau Bauer:

Wir werden nciht auf ein grünen Zweig kommen, bei der Frage nach Regelungsbedarf, ob 5 oder 10 Fälle. Sie nimmt die Frage raus. Angebot, nach einem/ein paar Jahren es zu evaluieren.

Konstantin:

Ja auch bei den anderen Ländern ist es sehr ähnlich. Der Ordnungsauschuss ist allerdings neu. Die Frage ob Fortschritt möchten wir gerne genauer erklärt haben. Förmliches Verfahren ist ein garantiertes Verfahren. Gibt es schon Vostellungen wie der Ordnungsausschuss aussehen soll.

Frenzel:

Sieht es aus Verwaltungsrechtlicher Sicht. Der Ordnungsausschuss ist zusätzlich (zum förmlichen Verfahren). Die Grenzen gelten weiterhin. Der Auschuss sorgt für Hochschulöffentlichkeit. Man möchte nicht warten bis der notwenidge Fall eingetreten ist.

Wiedemann:

Warum in der Satzung und nicht im Gesetz. Ist Grundphilosophie. Hochschulautonomie soll gestärkt werden. Natürlich stehen die Hochschulen in engem Dialog. MWK steht da in engem Austausch und schaut auch darauf.

Nina:

Hat extrem viele Konjunktive wahrgenommen. Sie denkt, da ist zu viel offen.

Bauer:

Hochschulautonomie sehr wichtig. Ähnlich zu Kommunen.

Alexander:

Verschiedene Sachen durchaus vorstellbar. Vielleicht Exma als Ultima Ration noch reinschreiben.

Zweitens: Dozierende im Ordnungsauschuss die auch im Seminar sind. Dort gibt es unschöne Dopplungen.

Bei Gewalt Exma vorstellbar, bei

Konstantin:

Nochmal Nachfrage wie die ordnungsausschüsse sich unterscheiden sollen. Wir laden viel Verantwortung auf die Studis ab.

Chris:

Auch nochmal die Nachfrage nach Ausgesaltung

Erik:

An Konstantin anschließend.

Bauer:

Wir haben keine Vorgaben gemacht. Sie versteht, dass es ein sehr hohe Anspruch ist.

Chris:

Hat kurz nochmal erklärt, dass er nicht zuviel Angst vor zu viel Demokratie sondern vor Rektorat+1. Wegen

Frenzel:

Senate sehr unterschiedlich. Auch von Verhältnis Senat ↔ Rektorat abhängig.

Andreas:

Wie ist die Veranstaltung einzuordnen. Informationsveranstaltung oder tatsächluch Änderungen möglich.

Bauer:

Sie kennen doch das Verfahren. Es liegt beim Parlament. Es ist jetzt im Wissenschaftsausschuss. Liegt jetzt bei den Fraktionen. Allgemeine Erklärung was Legislative und das Vorgehen ist.

Sie sagt quasi: MWK ist raus.

→ Informationsveranstaltung.

Jerry:

Sie sind doch auch Teil einer Fraktion?!

Bauer:

Sie möchte nicht als Ministerin und Abgeordnete mischen. Sie möchte Rollenklarheit beibehalten. Zweite Beratung im Landtag, Beschlussfassung