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Info

Auf dieser Seite findet ihr die Version der GOaktuell gültige Satzung, die in der LAK am 29.05.2022 beschlossen wird (hoffentlich xD)wurde. 


§ 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BW) ist die landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften der staatlichen und beigetretenen staatlich anerkannten Hochschulen.

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(1) Die LAK besteht aus den Delegierten der einzelnen Studierendenschaften und dem Präsidium. Der Delegiertenstatus ist durch die Studierendenschaft zu bestimmen und der Sitzungsleitung mitzuteilen.

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(2) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf vier Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach der untenstehenden Tabelle. 

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Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende<1000<6500<15.000

≥15.000

Anzahl Stimmen1234

Variante 2:

(2) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf vier Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach der untenstehenden Tabelle. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen aufteilen.

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Anzahl Studierende<1000<5000<15.000≥15.000
Anzahl Stimmen1234

(3) Die LAK ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und 10 Mitglieds Studierendenschaften vertreten Studierendenschaften vertreten ist. Waren zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig, kann die Verfahrensordnung Abweichungen formulieren. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und auf Antrag zu überprüfen.

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