Versionen im Vergleich

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Info

Hier befindet sich die Version der GO, an der aktuell gearbeitet wird, Änderungen können hier zu vielen Teilen noch nachvollzogen werden.


Jolanda: Diese Farbe

Charlotta

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(3) Die Beiträge richten sich nach der FinanzvereinbarungFinanzordnung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss der Studierendenvertretung. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

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(1) Zur Bearbeitung bestimmter Themengebiete können Arbeitskreise gegründet werden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Verfahren und Aufgaben, werden durch Beschluss der LAK geregelt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig.

(1) Die LAK setzt Arbeitskreise zur Bearbeitung konkreter Aufgaben ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Arbeitskreisen. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Arbeitskreises wird seine Aufgabe durch die LAK festgelegt. Die Arbeitskreise sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt mindestens eine*n Sprecher*in aus seiner Mitte.

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(3) Die Präsidiumsmitglieder (bzw. LAK Sprecher*innen) bleiben in den Fällen von Absatz 1 a) bis d) bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.

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(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzvereinbarung Finanzordnung, welche vom Legislativorgan mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zu einer qualifizierten Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzvereinbarung Finanzordnung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzvereinbarung Finanzordnung näher geregelt und festgelegt.

(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe BW mittels eines eigenen Girokontos.

(5) In der Finanzvereinbarung Finanzordnung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferatsist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

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§ 13 Änderung der Geschäftsordnung

Ursprüngliche Version: Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

Neue Version: Geschäftsordnungsänderungen werden mit einer qualifizierten Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Hälfte der Mitglieder der LAK beschlossen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden und Abstimmungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.

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