Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

(2) Ist das Amt unbesetzt, können die Vorstandsmitglieder der LaStuVe die Aufgaben des Präsidiums übernehmen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht sowie Hochschultyp ist hinzuwirken.

(2) Die Mitglieder des Vorstands führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe BW und sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die  Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften gewählt. Wiederwahl  Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl während der laufenden Amtszeit ist möglich. Die Amtszeit der Nachgewählten endet Nachgewählten endet mit der laufenden Amtsperiode.

(4) Kandidierende für den Vorstand müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein und von einer Mitgliedsstudierendenschaft vorgeschlagen werden. Die Heimatstudierendenvertretung wird explizit um Stellungnahme gebeten. Die Mitglieder der LAK haben das Recht die Kandidierenden einzeln oder gemeinsam zu befragen und sich vertraulich mit den anderen Mitgliedern ohne die Anwesenheit der Kandidierenden über Kandidaturen zu beraten.

(5) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstands ist in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, Anträge zur Neu- oder Abwahl des Vorstands sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit noch kein neuer Vorstand gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstands bis zur Wahl eines Neuen.

(6) Der Vorstand bzw. die Sprecher*innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der LaStuVe BW nach außen im Rahmen bestehender Beschlüsse;
  2. Kontakt zu den Studierendenschaften und befreundeten Organisationen;
  3. Sicherstellung und Durchführung der Mitgliederbetreuung.

Das Nähere regelt die Verfahrensordnung der LAK.

(7) Die Sprecher*innen sind der LAK rechenschaftspflichtig. Sie haben die Delegierten bei jeder LAK-Sitzung umfassend über alle ihre Handlungen zu informieren. Dies gilt auch für die Umsetzung von Beschlüssen. Zum Ende einer jeden Legislatur ist zudem ein umfassender schriftlicher Rechenschaftsbericht bei der LAK einzureichen. Der neu gewählte Vorstand beantragt bei der ersten LAK-Sitzung der neuen Legislatur die Entlastung des Vorstands der abgelaufenen Legislatur. Die Beantragung der Entlastung für den alte Vorstand durch den neuen Vorstand darf nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe versagt werden; gleiches gilt für die Erteilung der Entlastung durch die LAK.

§ 7 Referate

(1) Die LAK setzt Referate zur Bearbeitung eines Zuständigkeitsbereichs ein. Die LAK entscheidet über Einsetzung, Auflösung und Umstrukturierung von Referaten. Bei Gründung oder Umstrukturierung eines Referats wird sein Zuständigkeitsbereich durch die LAK festgelegt. Die Referate sind der LAK rechenschaftspflichtig und haben auf den Sitzungen der LAK zu berichten. Referate unterstützen den Vorstand in beratender Funktion.

...