Versionen im Vergleich

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Die neue VO wird auf Basis der alten erstellt.

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz Baden-Württemberg. Sie unterliegt dabei der Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer zu verstehen.

Einladung zur Sitzung

§ 2 Grundsätze

(1) Das Präsidium beruft eine Sitzung der LAK grundsätzlich elektronisch unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist ein.

(2) Die Sitzungen finden im Regelfall Sonntags um 12 Uhr im sechswöchigen Rhythmus statt. Der nächste Termin der LAK wird in der vorhergehenden Sitzung beschlossen.

§ 3 Ladungsfrist

Die Einladung zu einer ordentlichen LAK ist spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Sitzung zu versenden.

§ 4 Aufstellung der Tagesordnung 

(1) Vor dem Versenden der Einladungen stellt das Präsidium die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens folgende Punkte:


1. Formalien
1.1. Eröffnung der Sitzung
1.2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
1.3. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung 
1.4. Genehmigung der Tagesordnung

1.5. Festlegung des Termins der nächsten Sitzung
2. Wahlen
3. Anträge

4. Berichte
5. Verschiedenes.

Beschlussvorlage und Begründung gefordert , Dringlichkeitsanträge bis 18 Uhr am Tag vorher

(4) Im Punkt Anträge sind als Unterpunkte zunächst die von vorherigen Sitzungen
vertagten Anträge und danach alle Anträge, die dem Präsidium am sechsten
Kalendertag vor dem Sitzungstermin (i.d.R. Donnerstag vor der Sitzung) elektronisch
vorliegen aufzunehmen.
(5) Die Tagesordnung einer nach § 31 Absatz 3 OrgS einberufenen abweichend
beschlussfähigen Sitzung darf ausschließlich vertagte Anträge oder
Tagesordnungspunkte beinhalten.
(6) Unter dem Punkt Verschiedenes dürfen nur Gegenstände einfacher Art behandelt
werden für die eine Vorbereitung der Mitglieder nicht notwendig ist. Es können keine
Beschlüsse gefasst werden; informelle Meinungsbilder sind möglich.
(7) Das Präsidium kann auf Wunsch des Antragstellers oder der Antragstellerin oder der
Gruppe der antragstellenden Personen und muss bei Anträgen die gemäß § 8 Absatz 3
unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden müssen einen
Tagesordnungspunkt als „Nicht Öffentlich“ oder „Hochschulöffentlich“ einstufen. Der
Tagesordnungspunkt wird dann in der hochschulöffentlichen Einladung nach § 2
Absatz 2 Satz 2 als „Nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt“ ohne weitere Erläuterung
oder als „Hochschulöffentlicher Tagesordnungspunkt“ aufgelistet. Auf Antrag von drei
Mitgliedern des Studierendenparlaments muss der Tagesordnungspunkt als normaler
Tagesordnungspunkt eingestuft und in einer neuen Version der Tagesordnung
bekannt gemacht werden, dies gilt nicht für Tagesordnungspunkte die unter § 8
Absatz 3 fallen.

§ x Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung der LAK obliegt im Regelfall dem LAK-Präsidium nach § 5 der Satzung.

(2) In Sonderfällen kann mit einfacher Mehrheit einem Mitglied der LAK die Sitzungsleitung übertragen werden.

§

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x Protokoll

Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.

§

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x Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die LAK tagt gemäß § 4 (4) Öffentlich.

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(3) Hierbei ist zu prüfen, ob die Sicherheitsstufe "Mitglieder der LAK nach § 4 (1)" oder "nur Studierende aus BW" (Warnung)

§

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x Abstimmungen

(1) Jede Studierendenvertretung nach (Warnung) haben Stimmrecht. Die Verteilung des Stimmrechts regelt § 4 (2)

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(7) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied der LAK aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet die Sitzungsleitung unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.

Wahlen

Personenwahlen sind grundsätzlich geheim

Wahlen Lastuve:

  • Präsidium
  • Vorstand
  • Referate
  • AKs

Wahlen sonstiges:

  • Akkreditierungspool

Absolute Mehrheit im 1. Wahlgang

2. Wahlgang mit einfacher Mehrheit

Wiederwahlen in Abwesenheit mit vorheriger Annahme der Wahl

Intern extern anders definieren mit anweseneheit

Umlaufverfahren durch Mail ansPräsidium

Anträge


Beschlussfähigkeit

Ausnahme nach zwei in folge nicht beschlussfähig 5 studischaften

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§ 6 Einberufung, Sitzungstermine, Fristen und Beschlussfähigkeit

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(9) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten:

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§ 8 Ablauf der Sitzung

(1) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet.

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