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  • Beschlussfähigkeit bei zwei Sitzungen in Folge nicht beschlussfähig
  • Sitzungsturnus
  • Durchführung der Sitzungen
    • Einladung
    • Antragsfristen
    • TO
    • Protokoll
    • Sitzungsleitung
    • VO Anträge
    • Wahlen
  • Stimmrecht
  • Umlaufverfahren

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Die neue VO wird auf Basis der alten erstellt.

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Verfahren und Abläufe der Landes-Asten-Konferenz Baden-Württemberg. Sie unterliegt dabei der Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württembergs und ist als Ergänzung derer

...

zu verstehen.

§ 2 Sitzungsleitung

(1) Die

...

Sitzungsleitung der LAK obliegt im Regelfall dem LAK-Präsidium

...

nach § 5 der Satzung

...

.

(2)

...

In Sonderfällen kann mit einfacher Mehrheit

...

einem Mitglied der LAK die Sitzungsleitung übertragen werden.

§ 3 Protokoll

Über Sitzungen der LAK wird ein Protokoll erstellt. Die Sitzungsleitung bestellt im Einvernehmen mit der LAK hierfür eine Protokollführung, bestehend aus einer oder mehreren protokollierenden Personen.

§ 4 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die

...

LAK tagt gemäß § 4 (4) Öffentlich.

(2)

...

Auf Antrag einer Delegierten Person kann durch Beschluss ein Tagesordnungspunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Der Vorstand nach § (Warnung) darf nicht ausgeschlossen werden.

(3) Hierbei ist zu prüfen, ob die Sicherheitsstufe "Mitglieder der LAK nach § 4 (1)" oder "nur Studierende aus BW" (Warnung)

§ 4 Abstimmungen

...

(1) Jede Studierendenvertretung nach

...

(2) In Zweifelsfällen kann das Präsidium von der/dem/den Vorsitzenden einer Studierendenvertretung einen Nachweis einfordern, welche Person(en) bei der LAK-Sitzung zur Führung des Stimmrechts berechtigt sind oder waren. Der Nachweis kann im Vorhinein oder bis zu vierzehn Tage nach der Sitzung eingefordert werden.

 (3) Ferner schulden die/der Delegierte bzw. die Delegierten bezüglich ihres Abstimmungsverhaltens ihrer Studierendenschaft Rechenschaft.

 (4) Stellt eine Studierendenvertretung fest, dass ihre Stimme illegitim geführt wurde, müssen davon betroffene Abstimmungen und Wahlen, deren Ergebnis durch die illegitime Stimmführung wirkungsändernd beeinflusst sein könnte, unverzüglich wiederholt werden. Ein Einspruch seitens der Studierendenvertretung ist bis zur Verabschiedung des entsprechenden Protokolls möglich.

§ 5 Protokollführung

(1) Nach Möglichkeit übernimmt die Protokollführung ein Mitglied der Sitzungsleitung nach § 2.

...

(Warnung) haben Stimmrecht. Die Verteilung des Stimmrechts regelt § 4 (2)

(2) An die anwesenden Mitglieder der LAK können vom Präsidium Stimmkarten ausgegeben werden. Stimmberechtigte Personen, die der Sitzungsleitung nicht persönlich bekannt sind, haben sich dabei auszuweisen.

(3) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beschlussfassung über einen Antrag wird regulär in namentlicher Abstimmung getroffen, sonstige Abstimmungen werden regulär offen durchgeführt. Abstimmungen können auch in elektronischen Verfahren durchgeführt werden; in diesem Fall gelten die weiteren Absätze sinngemäß.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag eines Mitglieds der LAK kann die LAK eine namentliche Abstimmung beschließen, falls diese nicht regulär vorgesehen ist.

(6) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von einem Mitglied des Studierendenparlaments angezweifelt, so wird erneut offen abgestimmt. Dabei sind die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen auszuzählen. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich.

(7) Eine Abstimmung kann von einem Mitglied der LAK aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet die Sitzungsleitung unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden.

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§ 6 Einberufung, Sitzungstermine, Fristen und Beschlussfähigkeit

(1) Der Termin der ordentlichen Sitzung wird von der vorhergehenden LAK festgelegt. Darüber hinaus soll auch bereits ein Tagungsort festgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss das LAK-Präsidium einen geeigneten Tagungsort festlegen.

(2) Das LAK-Präsidium muss zwei Wochen vor Sitzungstermin zur LAK unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung einladen.

(3) Die Sitzungsunterlagen sind in geeigneter und leicht zugänglicher Form bereitzustellen.

(4) LAK-Sitzungen finden in der Regel alle sechs Wochen, in Ausnahmefällen spätestens acht Wochen nach der letzten LAK, statt. Sitzungen können auch häufiger stattfinden.

(5) Auf Antrag von fünf Mitgliedern der LaStuVe oder eigeninitiativ lädt das Präsidium unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Datums und des Grunds der außerordentlichen Sitzung mindestens eine Woche vor der Sitzung.

(6) Die Beschlussfähigkeit gilt nach § 4 Absatz 3 der Satzung und bei Fristwahrung. Die Sitzungsleitung hat auf Verlust der Beschlussfähigkeit aufmerksam zu machen; zusätzlich gilt § 10 Absatz 3 Nummer 11.

§ 7 Tagesordnung

(1) Anträge zur Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, zur Konstituierung im Sinne des § 65 a Absatz 8 LHG, zur Verfahrensordnung und zur Neu- oder Abwahl des Präsidiums sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.

(2) Anträge sind eine Woche vor der LAK einzureichen. Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstext, eine/n Antragsteller/in und eine Begründung beinhalten. 

(3) Antragsberechtigt sind stimmberechtige Mitglieder nach § 4 Absatz 1, das Präsidium gemeinsam sowie Arbeitskreise der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.

(4) Anträge, die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. Ausgenommen hiervon ist § 7 Absatz 2 Satz 1.

(5) Weitere Anträge und Punkte zur Tagesordnung können bis 4 Tage vor Sitzungstermin auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Bis zum Beginn der LAK können weitere Punkte und Anträge zur Tagesordnung angemeldet werden. Über die Aufnahme entscheidet die LAK mit 2/3-Mehrheit. § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Vorschriften gemäß Absatz 4 zu beachten.

(8) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch 2/3-Mehrheit zu ändern.

(9) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten:

  1. Festlegung der Sitzungsleitung,
  2. Festlegung der Protokollführung,
  3. Genehmigung der vorliegenden Protokolle vorausgegangener Sitzungen,
  4. Festlegung des nächsten Sitzungstermins,
  5. Bericht des Präsidiums,
  6. einen Tagesordnungspunkt „Sonstiges“.

§ 8 Ablauf der Sitzung

(1) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann der/dem Redner/in zur Sache und zur Ordnung rufen. Kommt ein/e Redner/in dem Ruf nicht nach, kann ihr/ihm das Wort durch die Sitzungsleitung entzogen werden und ggf. von der gastgebenden VS des Sitzungssaales verwiesen werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Redeliste

(1) Es ist eine quotierte Erstredner*innenliste zu führen. Diese wird unterbrochen durch Anträge zur Verfahrensweise (“zur Verfahrensordnung”, VO); § 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend. Für jeden Tagesordnungspunkt wird eine eigene Redeliste von der Sitzungsleitung geführt.

§ 10 Anträge zur Verfahrensordnung

(1) VO-Anträge dürfen jederzeit von allen Anwesenden gestellt werden. Anträge zur Verfahrensordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Verfahrensordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Verfahrensordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen und müssen knappgehalten werden.

(2) Ist ein Antrag zur Verfahrensordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen.

  1. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und muss sofort umgesetzt werden.
  2. Wird inhaltliche Gegenrede angezeigt, so erteilt die Sitzungsleitung das Wort. Werden mehrere inhaltliche Gegenreden angezeigt, so entscheidet die Sitzungsleitung durch Los, wem das Wort zur Gegenrede erteilt wird. In Anschluss an die Gegenrede wird unmittelbar über den Antrag zur Verfahrensordnung abgestimmt.

(3) Anträge zur Verfahrensordnung sind insbesondere:

  1. Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts; 2/3-Mehrheit
  2. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt; 2/3-Mehrheit
  3. Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts. Ein Antrag kann nur auf die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden;
  4. Antrag zur Tagesordnung: Durch einen Antrag zur Tagesordnung können Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht Teil der aktuellen Tagungsordnung waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden; 2/3-Mehrheit
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
  6. Antrag auf Schließung der Redeliste. Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird die Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner/innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort.
  7. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste;
  8. Antrag auf sofortigen Schluss der Debatte; 2/3-Mehrheit
  9. Antrag auf geheime Abstimmung;
  10. Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung;
  11. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  12. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung festlegen;
  13. Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung: Die Sitzungsleitung kann insbesondere bei Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt durch eine oder mehrere andere Personen der LAK ersetzt werden;
  14. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit; 2/3-Mehrheit
  15. Antrag auf Ablösung des/der Protokollführenden. Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des/der Protokollführenden, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein andere abgelöst werden;
  16. Antrag auf namentliche Abstimmung (nach Studierendenvertretung oder Zugehörigkeit zu einer Hochschule; mit Vermerk des Stimmverhaltens im Protokoll). Bei Wahlen kann nicht namentlich abgestimmt werden;

(4) Werden zwei Anträge zur Verfahrensordnung gestellt, die sich inhaltlich widersprechen, entscheidet die LAK mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Delegierten über den umzusetzenden Antrag zum Verfahren.

(5) Anträge zur Verfahrensordnung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Davon abweichend werden die Anträge 1, 2, 4, 8, 14 mit 2/3-Mehrheit gefasst. Die Anträge 9, 10, 11, 16 werden ohne Widerrede sofort umgesetzt. Bei gleichzeitiger Forderung geheimer Abstimmung nach § 10 Absatz 3 Punkt 9 und namentlicher Abstimmung nach Punkt 16 wird Punkt 9 Folge geleistet.

§ 11 Umlaufverfahren

(1) Die LAK kann Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn

  1. die Tagung einer ordentlichen LAK mit physischer Anwesenheit der Delegierten aus bestimmten Gründen in naher Zukunft nicht möglich ist,
  2. sich die genannte Angelegenheit oder Änderungen daran zwischen zwei LAK ergeben haben und die Entscheidung darüber nicht bis zur nächsten LAK aufgeschoben werden kann oder
  3. ein Umlaufverfahren auf einer LAK beschlossen wurde, insbesondere weil einzelne Details noch nicht vorlagen.

(2) Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn

  1. der Antrag ein Antrag nach § 7 Absatz 1 ist oder
  2. mindestens fünf Mitglieder der LaStuVe (§ 2 der Satzung) der Bewertung nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 widersprechen.

(3) Umlaufverfahren werden eigeninitiativ oder auf Antrag eines Mitglieds der LaStuVe, sofern die Eignung nach Absatz 1 gegeben ist, durch das Präsidium initiiert.

(4) Zur Verschickung des Antrags und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird der Mailverteiler der Mitglieder der LaStuVe verwendet. Zur Abstimmung wird den Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Verschickung mindestens zwölf Werktage Zeit gegeben. Der Abstimmungszeitraum ist in der Mail anzugeben und das Ergebnis ist den Mitgliedern mindestens zwei Tage nach Verstreichen der Frist mitzuteilen und außerdem den Unterlagen der nächsten ordentlichen LAK beizulegen.

(5) Anträge werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen bestätigt sofern mindestens sieben Mitglieder der LaStuVe am Umlaufverfahren teilgenommen haben.

§ 12 Protokoll

(1) Die Verantwortung der Aufbereitung des LAK-Protokolls trägt das Präsidium.

(2) Die protokollführende Person ist im Protokoll namentlich zu erwähnen.

(3) Außerdem enthält das Protokoll:

  1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. Liste der anwesenden Mitglieder, ggfs. Mit vermerktem Anwesenheitszeitraum, wenn ihre Anwesenheit signifikant vom Sitzungszeitraum abwich;
  3. Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese;
  4. den groben Verlauf und inhaltlichen Kern der Wortbeiträge.

In öffentlichen Protokollen sind die Namen entsprechend zu kürzen.

(4) Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht protokolliert. Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung werden den Studierendenschaften zur Verfügung gestellt.

(5) Das Protokoll ist als vorläufige Fassung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Das Protokoll ist nach seinem Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen.

(6) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch das verantwortliche Präsidium dahingehend korrigiert werden und kann frühestens in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 13.01.2020 in Kraft.

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