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(3) Die Beiträge richten sich nach der FinanzvereinbarungFinanzordnung.

(4) Der Austritt einer nach § 2 Absatz 2 beigetretenen Studierendenschaft erfolgt auf Beschluss der Studierendenvertretung. Der Austritt muss dem Präsidium der LaStuVe BW schriftlich mitgeteilt werden.

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(3) Die Präsidiumsmitglieder (bzw. LAK Sprecher*innen) bleiben in den Fällen von Absatz 1 a) bis d) bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.

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(2) Die genaue Ausgestaltung erfolgt mit Hilfe einer Finanzvereinbarung Finanzordnung, welche vom Legislativorgan mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder zu einer qualifizierten Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder der LAK zu beschließen bzw. abzuändern ist. Beschluss und Änderungen sind auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung mindestens einen Monat vor Sitzungsdatum bereitgestellt werden. Die Finanzvereinbarung Finanzordnung muss den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechen.

(3) Der Beitrag ist von allen Studierendenschaften zu entrichten, dies gilt auch für freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beitrag und die Beitragshöhe müssen mit einem Haushaltsplan begründet sein und werden in der Finanzvereinbarung Finanzordnung näher geregelt und festgelegt.

(4) Eine Auftragsverwaltung durch eine Studierendenschaft mittels eines getrennten Girokontos ist möglich, bevorzugt werden soll jedoch die direkte Verwaltung durch die LaStuVe BW mittels eines eigenen Girokontos.

(5) In der Finanzvereinbarung Finanzordnung sind geeignete Kontrollmechanismen zu integrieren, welche die Ordnungsgemäße Finanzführung sicherstellen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Vor der Entlastung des Präsidiums und des Finanzreferatsist ein Prüfbericht anzufertigen und dem obersten Legislativorgan vorzulegen.

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