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- Aufhebung der Gewaltenteilung: Hochschulen werden übernehmen gleichzeitig judikative und exekutive Funktionen und können darüber hinaus den Ablauf des Verfahrens alleine bestimmen.
- Unklarheit des Gesetzes: Der Paragraf ist insgesamt uneindeutig formuliert und lässt viel Interpretationsspielraum, indem Begriffe nicht eindeutig bestimmt werden. Auch wird die Form des Verfahrens und die Zusammensetzung des Ordnungsausschussesden Hochschulen überlassen.
- Zusammensetzung des Ordnungsausschusses: Die Senate der Hochschulen entscheiden über die Zusammensetzung des Ordnungsausschuss. Es muss ein studentisches Mitglied geben, welches jedoch höchstwahrscheinlich in einer deutlichen Unterzahl in dem Gremium sein wird.
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