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Förmliches Verfahren vs. "einfaches Verfahren"

§§ 63-70 LVvGLVwVfG

Hausrechtsverstoß streichen

Da Verstöße gegen Hausrecht ebenfalls unter das Ordnungsrecht fallen, kann die Hochschule selbst frei Regelungen treffen, für die Sie dann Ordnungsmaßnahmen verhängen kann. Somit kommt der Hochschule zugleich die gesetzgebende und die richterliche Gewalt zu. Aufgrund der Gewaltenteilung sehen wir dies als problematisch. Zudem wird so eine Aufweitung der Strafbestände ins unermässliche Unermessliche ermöglicht, wenngleich dieser Aspekt durch die besondere Schwere oder Wiederholung relativiert wird, was allerdings reichlich unpräzise ist. Aus diesem Grund sprechen wir uns dafür aus, den Verstoß gegen Hausrecht in dem Paragrafen zu streichen.

Zielsetzung: Streichen von § 62a  62a Absatz 1 Nummer 1 "oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts"

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