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Aktueller Gesetzentwurf

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(3) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören muss. Der Senat regelt das Nähere zur Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

Amtliche Begründung

Mit der neuen Vorschrift (§ 62a) wird mit Blick auf die zunehmende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft ein hochschulisches Ordnungsrecht eingeführt. Das baden-württembergische Hochschulrecht kannte ein derartiges, umfangreiches Ordnungsrecht bis zum Jahr 2005. Mit dem seinerzeit erfolgten Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes wurde es abgeschafft; es blieb lediglich die Exmatrikulationsmöglichkeit wegen sexueller Belästigung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 alt. Seit der Abschaffung des Ordnungsrechts vor 15 Jahren hat sich jedoch herausgestellt, dass es an den Hochschulen in Einzelfällen durchaus Gewalttaten gegeben
hat, die sich gegen einzelne Mitglieder und Angehörige der Hochschule gerichtet oder die den Hochschulbetrieb gestört haben. Die Hochschulen sollen daher wieder die Möglichkeit erhalten, mit den Situationen angepassten und verhältnismäßigen Ordnungsmaßnahmen zu reagieren. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der Exmatrikulation um ein unflexibles und hoch grundrechtssensibles Instrument handelt, enthält die neue Ordnungsvorschrift auch mildere Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen. Sie gibt sowohl auf der Tatbestandsseite hinsichtlich des störenden Verhaltens als auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der zulässigen Sanktionen eine hinreichende Flexibilität und schafft damit die Voraussetzungen, dass von der Vorschrift ein rechtsstaatlich belastbarer und ein den Grundrechtseingriff minimierender und verhältnismäßiger Gebrauch gemacht werden kann. Im gesamten Ordnungsrecht gilt das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Behinderung oder Störung etwa des Studienbetriebs muss daher umso erheblicher sein, desto stärker die Ordnungsmaßnahme in das Berufsgrundrecht der oder des störenden Studierenden eingreift. Eine geringfügige Störung rechtfertigt mithin keineswegs eine Exmatrikulation.

Zu Nummer 67 - § 62a (Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren)

Zu Absatz 1

Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 1 entspricht dem bis zum Jahr 2005 geltenden Recht. Er – und die weiteren Tatbestände – wurden allerdings zum Schutz der Angehörigen der Hochschule auf diese ausgedehnt. Mit dem Tatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 2 sollen Fälle von strafbarer Gewalt gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule und Fälle strafbarer Nachstellung adressiert werden. Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem bisherigen Exmatrikulationsgrund wegen sexueller Belästigung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 alt), der aus systematischen Gründen in den neuen § 62a integriert wird.

Zu Absatz 2

§ 62a Absatz 2 regelt das abgestufte System der ordnungsrechtlichen Sanktionen.

Zu Absatz 3

Durch die Bildung eines Ordnungsausschusses wird gewährleistet, dass eine Ordnungsmaßnahme nicht von einer Einzelperson verhängt wird. In dem Ordnungsausschuss ist zwingend ein studentisches Mitglied der Hochschule mit Stimmrecht vorzusehen. Durch die Regelung soll den Studierenden Einfluss auf die Entscheidung
gegeben und die Akzeptanz der Studierenden für solche Maßnahmen gefördert werden. Die Regelung des Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wird der Hochschule im Rahmen ihrer Hochschulautonomie überlassen. Die Genehmigungsbedürftigkeit durch das Rektorat dient einer Überprüfung der Satzung im Hinblick auf deren rechtssichere Ausgestaltung, insbesondere der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 3 Satz 2.

Version im Anhörungsentwurf

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(3) Über Ordnungsmaßnahmen wird vom Rektorat in einem förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 70 LVwVfG entschieden. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

Amtliche Begründung

§ 62a Absatz 1

Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 1 LHG entspricht dem bis zum Jahr 2005 geltenden Recht. Er – und die weiteren Tatbestände - wurden allerdings zum Schutz der Angehörigen der Hochschule auf diese ausgedehnt. Mit dem Tatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 2 LHG sollen Fälle von strafbarer Gewalt gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule und Fälle strafbarer Nachstellung adressiert werden. Der Ordnungstatbestand des § 62a Absatz 1 Nummer 3 LHG entspricht dem bisherigen Exmatrikulationsgrund wegen sexueller Belästigung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LHG alt), der aus systematischen Gründen in den neuen § 62a LHG integriert wird.

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