Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  • Komplett streichen → kein wirklicher Vorteil daran, das zusätzlich Formal zu definieren - können ja so weiter existieren wie bisher
  • Zusätzliches Problem: Widersprüchliche Äußerungen der verschiedenen Untergruppen möglich
  • Verfahren zur Gründung einer Untergruppe nicht definiert, GOs der Untergruppen können theoretisch in Konflikt mit der LAK GO treten.

Finanzordnung

kommt bald

Präsidium

Wahl

  • Geheime Wahl
  • Stimmrecht an allgemeines Stimmrecht der LAK gekoppelt
  • bei Stimmrecht mit mehreren Stimmen bekommen entsprechenden Hochschulen mehrere Zettel
  • Um geheime Wahl zu belassen Stimmen aufteilen möglich?

Quotierung

(1a) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei bis sechs Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht ist hinzuwirken.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.


(1b) Das Präsidium besteht aus zwei bis sechs Personen. Die Hälfte davon ist für Frauen* vorgesehen. Können diese nicht besetzt werden, können sie an verbleibende Bewerber vergeben werden. Es ist auf eine möglichst hohe Zahl an Delegierten verschiedener Arten hinzuarbeiten.

Die Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Sprecher*in der LaStuVe und sind einzelvertretungsberechtigt.

LAK - Stimmrecht

(2a) Die LAK beschließt basierend auf zwei Kriterien, in denen jeweils eine einfache Mehrheit erreicht werden muss:

  1. Mehrheit der anwesenden Studierendenschaften: Hierbei hat jede anwesende Studierendenschaft eine Stimme
  2. Mehrheit der vertretenen Studierenden: Hierbei richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Studierenden. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 1.

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

Beschlussfähigkeit

Bei 3) kommen wir den kleinen Hochschulen entgegen, da die großen Hochschulen 1/3 der vertretenen Studierenden deutlich einfacher erreichen als 1/3 der Studierendenschaften. 


(2b) Die LAK beschließt in einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität. Hierbei besitzt jede Studierendenschaft mindestens eine Stimme, die maximale Stimmanzahl beläuft sich auf 7 Stimmen. Die genaue Stimmanzahl richtet sich hierbei nach Tabelle 2. 

Der Beschluss wird anhand einer Abstimmung gefasst, hierbei kann die Studierendenschaft ihre Stimmen nur in vollem Umfang abgeben (Stimmen können nicht aufgeteilt werden).

Es kann eine Ja-, Nein- oder Enthaltungs-Stimme abgegeben werden. Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen in einer der Mehrheiten jene der übrigen abgegebenen Stimmen, so ist der Antrag oder der/die Bewerber*in mit Enthaltungsmehrheit abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer der beiden Mehrheiten ist der Antrag ebenfalls abgelehnt.

1-3000 Studis3000-15000 Studis15000+ Studis (bis 35000)
1 Stimme1 zusätzliche Stimme pro 4000 Studis1 zusätzliche Stimme pro 8000 Studis