Versionen im Vergleich

Schlüssel

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zu 65a:

Abs. 3 Kollegialorgan

  • unklar, was "sich in parlament. Strkturen organisieren" heißen soll; in FR gibt es ein Mischsystem (Uni FR)
  • dass Formulierung evtl. auch Stura-Modell ermöglicht, ist gut; allerdings besteht die Gefahr, dass dagegen geklagt wird; durch Formulierung entsteht eine Unsicherheit (→ was bedeutet "parlament. Struktur?); in Tübingen hat die Rechtsabteilung z.B. keinen richtigen Stura zugelassen; unklar, was Motiv bzw. Nutzen des Paragraphen sein soll; auch Fakultätsräte sind oft so zusammengesetzt; in Ostdt sind Stura-Modelle weit verbreitet; gerade RCDS mag Sturas nicht (Uni HD)
  • "Räte" können wohl schon unter parlamentar. laufen, allerdings geht imperatives Mandat wohl nicht; außerdem: uniweite Wahl, nicht fachspezifisch; gedacht als Gängelung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Sturas seitens der CDU ( ?) (Uni FR)
  • in S gibt es auch eine Entsendung aus dezentralen Organen, Unterschied liegt wohl nur in der Begrifflichkeit; Vollversammlung wird nicht mehr möglich sein (Uni S)
  • "wesentlich demokratisch" zu "demokratisch" ist problematisch, weil Definition nicht klar ist (evtl. dadurch Gefährung von direkterer Entsendung); evtl. Passus, dass Sturas bestehen bleiben können (? ) (Uni HD)
  • mit CDU wurde über Passus geredet, Antworten waren nicht sehr aufschlussreich (Präsi)
  • 2012 gab es bei der Einführung eine Urabstimmung (zumindest in HD), bei der man sich für einen Rat und kein Parlamentsmodell ausgesprochen hat (Uni HD)
    • Freiburg auch, allerdings erst 2013
  • Hochschulen, die nur Vollversammlungen haben? viele Musikhochschulen, PH Karlsruhe (? )
  • "kleine Hochschulen" → man hatte noch keine Zeit, das zu definieren, will aber bis zur Verabschiedung etwas Konkreteres festlegen; wir können hier wohl Vorschläge unterbreiten (in Hochschulfinanzierungsvereinbarung gibt es dazu schon Festlegungen, diese Schwellen sind aber vsl. nicht geeignet)
  • Problem bei Vollversammlungen: zu wenige Studis, die aber wichtige Entscheidungen treffen; evtl. Quorum?
  • Bei Musikhochschulen nachfragen, wie es aktuell gehandhabt wird. Uni FR und Uni TÜ sehen VV vor für bestimmte Angelegenheiten bzw. einmal im Jahr (Uni HD)
  • in FR gibt es einmal jährlich eine VV, die das höchste beschlussfassende Gremium ist; bei ÄAs muss der Antrag in den StuRa (Uni FR)

Abs. 5 Vereinbarung

  • Änderung: wenn HSen für VSen Geld einziehen, können sie dafür Geld fordern
  • sollte konkretisiert werden, dass der Einzug der Beiträge nicht unter den Finanzierungsbeitrag fällt (Uni S)


sollte "Räume der Studierendenschaft" konkretisiert werden (→ bei der LAK wurde diskutiert darüber, ob sie nur der Exekutive oder auch der Legislative zur Verfügung gestellt werden sollen)

zu 65b:

  • "Verpflichtungsermächtigungen" → z.B. jährliche Mitgliedsbeiträge; wie detailliert soll Aufstellung sein? Antwort der CDU: verwies auf üblicher Haushaltstitelstruktur des Landes; letztendlich blieb es unklar; Antwort der Grünen: in Jahresabschluss stehen verausgabte Summen etc. (Präsi)
    • Ausgaben, die sich über das aktuelle Wirtschaftsjahr hinaus erstrecken (finden erst in zwei Jahren statt, Vertrag muss aber heute abgeschlossen werden  / jährlich in den kommenden fünf Jahren tausende €)

Die LaStuVe lehnt die Änderung von § 65a (3) in dieser Form ab. Es Hier ist wegen der schwammigen Formulierung nicht klar, was die Auswirkungen dieser Änderungen auf die existierenden Kollegialorganse sein würden. Wir fordern an dieser Stelle Rechtssicherheit für Studierendenräte zu schaffen, die auf der Entsendung von Mitgliedern aus der Dezentralen beruhen.

Eine Möglichkeit die Eignung von Vollversammlungen als beschlussfassendes Organ zu prüfen wäre es, ein Quorum von 10% der Studierenden einzuführen ab dem Vollversammlungen beschlussfähig sind. Dies würde automatisch dazu führen, dass diese Option nur bei kleineren Hochschulen realisierbar ist.


Die LaStuVe lehnt die Einführung von § 65a (5) Punkt 1 ab. Dies würde bedeuten, dass Studierendenschaften nun für die bloße Einziehung der Beiträge durch die Hochschulen einen Finanzierungsbeitrag entrichten müssen. Da dies für die Hochschulen nur minimaler Mehraufwand ist, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Erhebung von Ausgleichszahlungen für die Übernahme von Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäften nach Punkt 2 ist durch den signifikanten Mehraufwand jedoch gerechtfertigt.