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- Mehrheiten wie bei Beschluss im LHG (nur einfache Mehrheit der Studierendenschaften)
- Mehrheiten gekoppelt an Stimmrecht (je nach Entscheidung in §4)
- Analoge Überlegungen gelten für die Finanzordnung.
§ 16 Weitere Ordnungen
Die LaStuVe ist berechtigt sich mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LAK neben der Geschäftsordnung und der Finanzvereinbarung weitere Ordnungen und Satzungen zu geben. Entwürfe dazu müssen mit der Einladung bereitgestellt werden und auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.
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